Japankäfer-Befall in der Bodenseeregion

Der Japankäfer (Popillia japonica) ist von der Europäischen Union als prioritärer Unionsquarantäneschadorganismus eingestuft und unterliegt damit strengen rechtlichen Überwachungs- und Bekämpfungspflichten nach EU-Pflanzengesundheitsrecht (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584). 

Nachdem Mitte 2026 im Bezirk Bregenz (Österreich) sowie im angrenzenden Landkreis Lindau (Bayern) Japankäfer gefunden und Befallszonen ausgewiesen worden sind, wurden in angrenzenden Bereichen des Bodenseekreises und des Landkreises Ravensburg rechtlich vorgeschriebene Pufferzonen eingerichtet. 

Gemäß der europäischen Vorgaben ist die Einrichtung dieser Pufferzone verpflichtend, um eine Ausbreitung des Käfers in weitere Gebiete frühzeitig zu unterbinden. Die zur Vermeidung einer Einschleppung erforderlichen Maßnahmen und Beschränkungen ordnet das Landratsamt Bodenseekreis im Wege einer Allgemeinverfügung an. 

Das per Allgemeinverfügung abgegrenzte Gebiet und die damit verbundenen Maßnahmen dürfen nach EU-Recht (Durchführungsverordnung 2023/1584) erst dann wieder aufgehoben werden, wenn der Japankäfer über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen wurde.

Im Bodenseekreis wurden bisher noch keine Japankäfer-Populationen nachgewiesen. Es handelt sich um eine rein präventive Festlegung gemäß europäischem Recht, um ein Übergreifen des Schädlings frühzeitig zu verhindern.

Befalls- und Pufferzone

Die Betroffenen Flurstücke sind im Detail auf der Onlinekarte dargestellt.

Schutzmaßnahmen in der Pufferzone

  • Grünschnitt, Laub und sonstige Pflanzenreste dürfen vom 1. Juni bis 30. September nicht aus der Pufferzone herausgebracht werden, es sei denn, sie wurden zuvor auf eine Größe von maximal fünf Zentimeter gehäckselt. Bitte lagern Sie bis dahin den Grünschnitt zu Hause, wenn er nicht gehäckselt werden kann. 
  • Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat dürfen die Zone nur dann verlassen oder in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind, die in der Allgemeinverfügung erläutert sind. Dazu gehören Herkunftsnachweise und Kontrollen auf Befall. 
  • Der Abtransport der obersten 30 Zentimeter Bodenoberfläche aus der Pufferzone ist ganzjährig verboten. Ausnahmen können auf Antrag beim Fachbereich Landwirtschaft und Naturschutz genehmigt werden. 
  • Grünabfälle mit Ästen oder Wurzeln bis zwei Zentimeter Durchmesser können weiterhin grundsätzlich über die Biotonne ganzjährig entsorgt werden, da die Bioabfälle gleich im Sammelfahrzeug verpresst werden und über eine abgedichtete Entladeschleuse direkt in die Vergärungsanlage gelangen. 
  • Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, sind verpflichtet, ihre Produktionsflächen und Bestände regelmäßig im Umkreis von 100 Metern zu kontrollieren und müssen Funde dem Fachbereich Landwirtschaft und Naturschutz des Landratsamts melden.

Mehr Informationen erhalten Sie im Aktionsplan zur Verhinderung der Ansiedlung des Japankäfers (PDF).

Fragen und Antworten

Er sieht heimischen Arten wie dem Gartenlaubkäfer sehr ähnlich, besitzt jedoch drei klare Erkennungsmerkmale: 

  • Ein metallisch glänzender, grün-goldener Kopf und Körper. 
  • Kupferbraune Flügeldecken. 
  • Genau 5 kleine weiße Haarbüschel an jeder Seite des Hinterleibs und 2 größere Haarbüschel am Hinterleib. 

Für Menschen und Tiere ist der Japankäfer harmlos - er beißt oder sticht nicht. Er stellt jedoch eine Bedrohung für unsere Pflanzenwelt und die Landwirtschaft dar. Die Larven des Japankäfers schädigen vor allem Wiesen und Rasenflächen durch Wurzelfraß. Die erwachsenen Käfer fressen an Blättern, Blüten und Früchten von über 300 verschiedenen Pflanzenarten, darunter Zier-, Obst- und Kulturpflanzen. An den Pflanzen bleiben oft nur die Gerippe der Blätter zurück. Betroffen sind unter anderem Beeren, Obstbäume, Weinreben oder Mais, aber auch Rosen und Bäume wie Ahorn, Buche oder Eiche. Durch den Fraß werden die Pflanzen stark geschwächt oder sterben ab. 

Der Japankäfer wurde daher von der EU als sogenannter prioritärer Unionsquarantäneschädling eingestuft, also als ein besonders gefährlicher Schädling, dessen Ansiedlung und Ausbreitung verhindert oder eingedämmt werden muss.

Um jeden Fund eines Japankäfers wird eine Befallszone von mindestens 1 km Radius ausgewiesen. In diesem Bereich liegt der Fokus auf der direkten Tilgung und intensiven Überwachung (Monitoring) des Japankäfers. 

Eine Pufferzone ist ein befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone mit einer Breite von mindestens 5 km umgibt. Hier werden Maßnahmen festgelegt, um eine Einschleppung und die weitere Ausbreitung in nicht abgegrenzte Gebiete zu verhindern. Befalls- und Pufferzone bilden das abgegrenzte Gebiet, das eine Gesamtweite von ca. 6 km ab dem Fundpunkt aufweist. 

Eine Karte des ausgewiesenen Gebiets finden Sie hier.

Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht! Bitte gehen Sie so vor: 

  • Einfangen und unschädlich machen: 
    Den Käfer in einem geschlossenen Gefäß verwahren und für 24 Stunden ins Gefrierfach legen. 
  • Aufbewahren: 
    Den eingefrorenen Käfer bitte aufheben - wir kontaktieren Sie bei Rückfragen oder für Untersuchungen. 
  • Entsorgen: 
    Haben Sie nach 14 Tagen keine Rückmeldung von uns erhalten? Dann den Käfer im Restmüll entsorgen. 

Funde oder den Verdacht auf einen Japankäfer können Sie hier melden.

Als sogenannter prioritärer Quarantäneschädling unterliegt der Japankäfer strengem EU-Recht. Gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2023/1584 darf eine eingerichtete Schutzzone (Befalls- und Pufferzone) erst dann wieder offiziell aufgehoben werden, wenn der Käfer über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren durch intensive Überwachungsmaßnahmen und Lockstofffallen vor Ort nicht mehr nachgewiesen wurde.

Um betroffene Betriebe gezielt zu unterstützen und wirtschaftliche Schäden zu minimieren, greift der offizielle Aktionsplan zur Bekämpfung des Japankäfers (PDF). 

Dieser Leitfaden regelt detailliert: 

  1. Welche Sicherheitsauflagen für Ihren Betrieb gelten. 
  2. Unter welchen Bedingungen Waren und Grüngut dennoch transportiert werden dürfen. 
  3. Wie die behördlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen ablaufen. 

Laden Sie sich den Aktionsplan herunter und machen Sie sich mit den spezifischen Auflagen der aktuell gültigen Allgemeinverfügung vertraut. 

Für weitere Fragen und Fragen zu Genehmigungen steht Ihnen unsere Landwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

Ja. Um Fallen aufzustellen, Bodenproben zu nehmen oder Pflanzen zu kontrollieren, besitzen die Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes ein gesetzliches Betretungsrecht für Gärten und landwirtschaftliche Flächen. Sie können sich jederzeit ausweisen.

Der Japankäfer ist ein prioritärer Quarantäneschädling. Wer die vorgeschriebenen Maßnahmen im ausgewiesenen Gebiet missachtet, riskiert die Verschleppung einer Plage und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann.

Das festgesetzte Schutzgebiet zur Bekämpfung des Japankäfers richtet sich nach den biologischen Ausbreitungsradien des Schadorganismus. Da das Befallsgeschehen in der Grenzregion liegt, erstreckt sich die Abgrenzungszone über den Bodenseekreis hinaus in den Landkreis Ravensburg sowie in den bayerischen Landkreis Lindau. 

Bei Transporten von relevantem Material (insbesondere Pflanzen, Grüngut, Erdaushub und Oberboden) über die Kreis- oder Landesgrenzen hinweg sind die Allgemeinverfügungen der Landratsämter Ravensburg und Lindau gegebenenfalls parallel zu beachten. Es gelten die jeweiligen rechtlichen Regelungen des Landkreises, in dem die Handlung stattfindet oder in den das Material verbracht wird. Die genauen Zonenverläufe und die jeweils gültigen Allgemeinverfügungen sind auf den Internetseiten der Nachbarlandkreise Ravensburg und Lindau einsehbar.

Japankäfer Meldeportal

Allgemeinverfügung

Kontakt Landwirtschaftsamt

Telefon
+49 7541 204 5800 

E-Mail
landwirtschaftsamt@bodenseekreis.de 

Japankäfer online